Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: April 2020
Regelungen für alle Geschäftsbereiche
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Die Herbst Datentechnik GmbH (im folgenden „Anbieter“ genannt) bietet ihren Kunden verschiedene Leistungen an, darunter Hosting, Housing, Server-Administration, Domainregistrierung und -verwaltung, E-Mail-Dienste, Backup-Lösungen, Hardwaremiete, Monitoring und Support.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen des Anbieters mit unternehmerischen Kunden im Sinne von § 14 BGB sowie für Vertragsbeziehungen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Neben den Regelungen für alle Geschäftsbereiche (§§ 1 bis 12) gelten in Bezug auf einzelne Leistungen weitere ergänzende Regelungen (§§ 13ff.).
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden finden keine Anwendung, soweit deren Einbeziehung nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
§ 2 – Angebote, Vertragsschluss
(1) Informationen auf der Anbieter-Webseite, in Flyern, Broschüren oder sonstigen Werbemitteln, die nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, stellen keine verbindlichen Angebote des Anbieters dar, sondern sind lediglich als Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Die so beworbenen Leistungen stehen unter dem Vorbehalt der technischen Verfügbarkeit und der Selbstbelieferung des Anbieters durch Dritte.
(2) An individuelle Angebote, die der Anbieter an einen bestimmten Kunden richtet, hält sich der Anbieter zwei Wochen ab Erstellungsdatum des Angebots gebunden, wenn das Angebot keine abweichende Bindungsfrist nennt. Die bei Angebotserstellung aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnisse sind Bestandteil des Angebots.
§ 3 – Reseller-Ausschluss, Abtretung
(1) Der Anbieter stellt seine Leistungen ausschließlich dem jeweiligen Kunden zur Verfügung. Der Kunde ist nicht berechtigt, zu gewerblichen Zwecken die vom Anbieter zu erbringenden Leistungen Dritten zur Nutzung zu überlassen, sofern der Anbieter nicht zuvor in Textform zugestimmt hat.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden auf eine Leistung des Anbieters bedarf für ihre Wirksamkeit der Zustimmung durch den Anbieter in Textform.
§ 4 – Änderung von Kundendaten, mehrere Personen als Kunden
(1) Der Kunde teilt dem Anbieter jede Änderung vertragsrelevanter Daten unverzüglich mit, insbesondere eine Änderung der Anschrift, der Firma, der Rechtsform, der Vertretungsverhältnisse, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse. Nimmt der Kunde zur Bezahlung von Rechnungen am Lastschrifteinzug teil, gilt dies auch für die Bankverbindung.
(2) Sind mehrere Personen Vertragspartner auf Kundenseite, so sind sie gegenüber dem Anbieter Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner hinsichtlich jeglicher Ansprüche.
§ 5 – Entgelte, Rechnungsstellung, Zahlungsverzug
(1) Für die Entgelte gilt neben diesen AGB die bei Vertragsschluss gültige Preisliste, soweit nicht individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Alle Entgelte verstehen sich netto zzgl. jeweils geltender Umsatzsteuer, wenn nicht ausdrücklich anderweitig angegeben.
(3) Nutzungsunabhängige Entgelte (Grundentgelte) werden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen monatlich im Voraus für den laufenden oder den auf die Rechnungsstellung folgenden Monat in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige Entgelte, die sich im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen nach tatsächlicher zeitlicher oder mengenmäßiger Inanspruchnahme von Leistungen durch den Kunden richten, werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Satz 1 und 2 gelten nicht für Domainentgelte nach § 17 sowie ggf. für nach § 27 an Softwarehersteller abzuführende Lizenzkosten.
(4) Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen ab Rechnungszugang, es sei denn, dass in der Rechnung eine längere Zahlungsfrist mitgeteilt wird. Der Anbieter kann Rechnungen auch in elektronischer Form per E-Mail versenden.
(5) Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von sechs Wochen ab Rechnungszugang durch den Kunden in Textform geltend zu machen; nach Ablauf dieser Zeit gilt der Rechnungsinhalt als richtig, wobei dem Kunden der Nachweis der Unrichtigkeit vorbehalten bleibt. Der Kunde wird auf diese Rechtsfolge bei Übersendung der Rechnung gesondert hingewiesen.
(6) Befindet sich der Kunde mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, kann der Anbieter für eine Mahnung eine pauschale Bearbeitungsentschädigung in Höhe von 5,- € berechnen, wenn nicht der Kunde nachweist, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; weitergehende Verzugsfolgen bleiben unberührt.
(7) Haben die Parteien Zahlung mittels Lastschriftverfahren vereinbart, sorgt der Kunden rechtzeitig für die Einzugsmöglichkeit. Kosten, die dem Anbieter durch eine vom Kunden zu vertretende Nichteinlösung entstehen, kann der Anbieter dem Kunden weiterberechnen.
(8) Der Kunde kann mit Forderungen aufrechnen, die aus demselben Rechtsverhältnis stammen wie die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll. Darüber hinaus kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 6 – Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit von Dauerschuldverhältnissen ist abhängig von der jeweiligen Leistung des Anbieters. Soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung im Einzelfall getroffen haben, gelten insoweit mit Ausnahme der gesonderten Regelung in § 16 (Domains) die Absätze 2 und 3.
(2) Die anfängliche Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses beträgt ein Jahr. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, solange keine Partei den Vertrag kündigt.
(3) Die Frist zur ordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses beträgt drei Monate zum Laufzeitende. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jede Partei unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Zahlungsverzug über einen Zeitraum von zwei Monaten oder mehr.
(5) Jede Kündigung muss in Textform erfolgen, wenn keine strengere Form gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 7 – Leistungsstörungen, Haftung
(1) Leistungsausfälle oder sonstige technische Fehler werden sich die Parteien unverzüglich gegenseitig mitteilen, um eine umgehende Fehlerbehebung zu ermöglichen. Beide Seiten trifft insofern eine Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht.
(2) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften
(a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
(b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
(d) aus der Übernahme einer Garantie.
(3) Ansonsten ist die Haftung des Anbieters dem Grunde nach beschränkt auf die fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Der Anbieter haftet insoweit nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Die Höhe eines nach Absatz 3 zu leistenden Schadensersatzes ist auf 2.500 Euro beschränkt.
(5) Die Haftung für den Verlust von Daten beschränkt sich auf den notwendigen Aufwand, um anhand vorhandener Datensicherungen die verlorenen Daten wiederherzustellen. Das gilt nicht, wenn aufgrund eines vom Anbieter zu vertretendem Umstands eine Datenwiederherstellung nicht möglich ist, obwohl der Anbieter vertraglich zur Datensicherung verpflichtet war.
(6) Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
(7) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und sonstige Gehilfen des Anbieters.
§ 8 – Sicherungsrechte
(1) Der Anbieter behält sich sein Eigentum an allen gelieferten Sachen bis zu deren vollständiger Bezahlung durch den Kunden vor. Entsprechendes gilt für Nutzungsrechte an Software oder anderem geistigen Eigentum des Anbieters.
(2) Im Rahmen eines Housing-Vertrags räumt der Kunde zur Sicherung der Forderungen aus diesem Housing-Vertrag dem Anbieter ein vertragliches Pfandrecht an der von ihm übergebenen Hardware ein.
§ 9 – Datenschutz
In Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Anbieters in der jeweils gültigen Version. Die Erklärung ist unter www.herbst.de/datenschutz abrufbar.
§ 10 – Änderungen der AGB, Preisänderungen
(1) Der Anbieter kann diese AGB ändern, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse des Anbieters vorliegt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn eine Gesetzesänderung oder neue Rechtsprechung eine Änderung der Vertragsbedingungen erforderlich macht, um weiterhin die Vertragsdurchführung zu ermöglichen. Ebenso besteht ein berechtigtes Interesse, wenn und soweit sich ohne Zutun des Anbieters technische Normen oder Vorgaben von dritter Seite ändern oder weiterentwickeln, die Auswirkungen auf die vertraglich geschuldeten Leistungen haben, und daher eine Anpassung der AGB erfordern.
(2) Der Anbieter behält sich Preisänderungen für den Fall vor, dass sich während der Vertragslaufzeit die Bezugskosten des Anbieters ändern. Sofern der Anbieter eine Erhöhung der Preise vornimmt, deckt die Erhöhung lediglich die gestiegenen Bezugskosten ab.
(3) Eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 kündigt der Anbieter dem Kunden spätestens acht Wochen vor dem Änderungszeitpunkt an. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung in Textform, gilt seine Zustimmung als erteilt. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden nach Satz 2 wird das Vertragsverhältnis ohne die beabsichtigte Änderung fortgesetzt, jedoch kann der Anbieter in diesem Fall das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat in Textform gegenüber dem Kunden kündigen. Auf das Widerspruchsrecht und die Kündigungsmöglichkeit wird der Kunde in der Ankündigung besonders hingewiesen.
§ 11 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, soweit es sich für beide Seiten um ein Handelsgeschäft handelt oder der Kunde eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 12 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so bleiben davon die übrigen Regelungen unberührt. Entsprechendes gilt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke.
Ergänzende Regelungen für einzelne Leistungen
Server-Hosting
§ 13 – Leistungen des Server-Hostings
(1) Der Anbieter erbringt Leistungen zur Speicherung und Zugänglichmachung von Inhalten über das Internet. Hierzu stellt der Anbieter dem Kunden Systemressourcen auf einem echten Server (dedizierten Server), auf einem virtuellen Server oder einem Shared-Hosting-Server zur Verfügung (Bezeichnung für alle Arten im Folgenden: „Server“). Der Kunde kann seine digitalen Daten (im Folgenden: „Daten des Kunden“) auf dem Speicherplatz ablegen, der ihm auf dem bestellten Server zur Verfügung gestellt wird. Serverstandort, Servertyp, Rechenleistung, Speicherkapazität, Bandbreite der Datenübertragung sowie Software-Ausstattung richten sich nach individueller Vereinbarung.
(2) Der Server wird vom Anbieter mit dem Internet verbunden. Hierfür stellt der Anbieter eine feste oder eine variable IP-Adresse zur Verfügung.
(3) Es steht dem Kunden frei, eine auf ihn registrierte Domain so zu konnektieren, dass die Domain auf die nach Absatz 2 eingerichtete IP-Adresse verweist.
(4) Die Leistungen des Anbieters bei der Übermittlung von Daten beschränken sich auf die Kommunikation zwischen dem Server und einem vom Anbieter zu wählenden, geeigneten Verbindungspunkt mit dem Internet. Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der außerhalb seines eigenen Netzes liegenden Datenwege des Internets. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Daten vom Verbindungspunkt zu anderen Servern ist daher nicht geschuldet.
(5) Soweit die Parteien keine gesonderte Vereinbarung (Service Level Agreement – SLA) treffen, gelten folgende Regelungen zur Verfügbarkeit des Servers: Der Anbieter stellt Serverleistungen mit einer zeitlichen Verfügbarkeit von durchschnittlich 99,9% im Jahresmittel zur Verfügung, soweit dafür zumindest eine Ausfallsicherung in Form eines redundanten, automatisch übernehmenden Systems beauftragt wurde, auf welches die Daten nahezu in Echtzeit gespiegelt werden (sog. „hot-standby“). Andernfalls stellt der Anbieter den Server mit einer zeitlichen Verfügbarkeit von durchschnittlich 99,5% im Jahresmittel zur Verfügung. Bei der Berechnung der Verfügbarkeit werden folgende Zeiten nicht berücksichtigt
(a) Tatsächlich angefallene, zuvor angekündigte Wartungszeiten nach Absatz 6 sowie Zeiten, in welchen der Anbieter
die Erreichbarkeit des Servers nach Absatz 7 einschränkt oder aufhebt,
(b) Zeiten, in denen die Server aufgrund von Umständen nicht verfügbar sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat
(z.B. höhere Gewalt, sonstiges Drittverschulden),
(c) Zeiten, die zur Wiederherstellung von individuellen Kundendaten benötigt werden.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, montags bis donnerstags jeweils ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für insgesamt 8 Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen, während derer der Server unerreichbar sein kann. Wartungsarbeiten kündigt der Anbieter dem Kunden mindestens 48 Stunden vor ihrem Beginn per E-Mail an. Der Anbieter kann zudem ohne vorherige Ankündigung jederzeit dringende Wartungsarbeiten durchführen, soweit solche Wartungsarbeiten im Hinblick auf die Sicherheit, Erreichbarkeit oder sonstige Funktionstüchtigkeit des Servers nicht aufschiebbar sind („Notfallwartung“). Der Anbieter informiert den Kunden über eine Notfallwartung unverzüglich.
(7) Unabhängig von Wartungsarbeiten nach Absatz 6 kann der Anbieter in folgenden Fällen die Erreichbarkeit des Servers über das Internet ohne vorherige Ankündigung einschränken oder aufheben:
(a) Der Server wird von Dritten über das Internet in erheblichem Umfang angegriffen oder ernstlich bedroht.
(b) Vom betroffenen Server geht eine Gefahr für die Sicherheit, Erreichbarkeit oder sonstige Funktionstüchtigkeit
von Servern oder anderen Systemen Dritter aus. Das gilt auch, wenn der Kunde selbst nicht die Gefahr herbeigeführt
oder in sonstiger Weise zu vertreten hat, sondern Dritte den Server (unrechtmäßig) verwenden.
Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über eine solche Maßnahme.
(8) Die Leistung des Server-Hostings umfasst eine laufende automatisierte Funktionsüberwachung des Servers in der Variante des „Basic Monitoring“ gemäß dem Abschnitt „Monitoring“ dieser AGB. Ein darüber hinausgehendes Monitoring kann auf Wunsch des Kunden individuell vereinbart werden.
(9) Der Anbieter darf die zur Erbringung seiner Leistungen eingesetzte Hardware oder Software während der Vertragslaufzeit an den jeweiligen Stand der Technik anpassen, wenn und soweit das erforderlich ist, um die ordnungsmäße Vertragserfüllung durch den Anbieter unter Berücksichtigung von technischen Neuerungen auch künftig gewährleisten zu können, oder aufgrund sicherheitstechnischer Aspekte angezeigt ist. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung geänderte Anforderungen an die vom Kunden abgelegten oder zukünftig abzulegenden Daten, so teilt der Anbieter dem Kunden die geänderten Anforderungen mindestens acht Wochen vor der beabsichtigten Umstellung mit. Sind die neuen Anforderungen an die Daten des Kunden höher als bisher, so dass der Kunde seine abgelegten Daten ändern müsste, um die Leistungen des Anbieters weiter nutzen zu können, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt der angekündigten Anpassung zu. Das Sonderkündigungsrecht kann der Kunde bis zwei Wochen vor der Anpassung durch Erklärung in Textform gegenüber dem Anbieter ausüben. Auf das Sonderkündigungsrecht wird der Kunde in der Ankündigung besonders hingewiesen werden.
(10) Es liegt in der eigenen Entscheidung und Verantwortung des Kunden, etwaige Software-Updates, Patches oder ähnliche Aktualisierungen, die ein Dritter bereitstellt, auf seinem Server zu installieren. Der Kunde kann den Anbieter aber gesondert beauftragen, die Software des Hosting-Servers aktuell zu halten und in diesem Rahmen geeignete Aktualisierungen regelmäßig selbständig zu installieren.
(11) Der Anbieter kann sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten auch Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen.
(12) Lässt sich ein nach Vertragsschluss auftretender Mangel nur durch Austausch von Hardware beheben, bemüht sich der Anbieter, defekte Komponenten durch technisch gleichwertige zu ersetzen. Stehen auf dem Markt als Neuwaren nur noch technisch jüngere Komponenten zur Verfügung und kann die bis dahin installierte Software des Kunden mit diesen jüngeren Komponenten nicht weiter betrieben werden, so informiert der Anbieter den Kunden darüber. Dem Kunden steht insoweit ein fristloses ordentliches Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Sonderkündigungsrecht kann der Kunde innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Information nach Satz 2 ausüben.
Server-Housing
§ 14 – Leistungen des Server-Housings
(1) Beim Server-Housing wird ein eigener Rack-Server des Kunden in einem Rechenzentrum des Anbieters angeschlossen. Der Anbieter gewährt dem Kunden hierfür einen Einschub-Platz mit 19-Zoll-Formfaktor. Der Server des Kunden muss den bei Übergabe geltenden technischen Standards und Anforderungen an die Betriebssicherheit entsprechen. Der Kunde haftet für jegliche Schäden, die an Einrichtungen des Anbieters oder eines Dritten aufgrund technischer Mängel des Kundenservers entstehen.
(2) Der Anbieter übernimmt die Anbindung des Servers an das Internet und das Stromnetz. Die Bandbreite der Internet-Anbindung sowie etwaige Begrenzungen der Übertragungsdatenmengen (Traffic) unterliegen individueller Vereinbarung.
(3) Der Server des Kunden wird durch den Anbieter in den Einschubplatz im Rechenzentrum eingebaut und zum Ende der Vertragslaufzeit wieder ausgebaut.
(4) Soweit nicht individuell abweichend vereinbart, erhält der Kunde Zugang zum Rechenzentrum nur in Begleitung eines Mitarbeiters des Anbieters nach vorheriger Terminabsprache. Es sind im Hinblick auf den Zugang zusätzlich die Vorgaben des jeweiligen Rechenzentrums zu beachten. Für Anfahrt, Aufenthalt im Rechenzentrum und Rückfahrt des beauftragten Mitarbeiters berechnet der Anbieter ein zeitabhängiges Entgelt gemäß der bei Abschluss des Housing-Vertrags geltenden Preisliste.
(5) Die Regelungen in § 13 Abs. 2 bis 7 und 9 bis 11 gelten für das Server-Housing entsprechend.
Domains
§ 15 – Domain-Registrierungen
(1) Beauftragt der Kunde den Anbieter, für ihn eine Domain zu registrieren, so führt der Anbieter die Registrierung nicht im eigenen Namen durch, sondern als Vertreter des Kunden.
(2) Zum Zweck der Domainregistrierung stellt der Kunde dem Anbieter alle hierzu erforderlichen Daten zur Verfügung. Sollten personenbezogene Daten eines Dritten im Rahmen der Registrierung verwendet werden, gewährleistet der Kunde, dass die Daten des Dritten (insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht) verwendet werden dürfen.
(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass weder die Registrierung der Domain noch deren beabsichtigte Nutzung Rechte Dritter verletzt oder gegen Gesetze verstößt. Der Anbieter schuldet diesbezüglich keinerlei Prüfung.
(4) Die Leistung des Anbieters besteht darin, die Registrierung der gewünschten Domain bei der zuständigen Registrierungsstelle (z.B. DENIC e.G.) zu beantragen. Der Anbieter schuldet insoweit nur die Übermittlung des Registrierungsbegehrens an die Registrierungsstelle. Der Erfolg der Registrierung ist unter anderem davon abhängig, ob die Domain nicht bereits durch einen Dritten registriert ist; hierauf hat der Anbieter keinen Einfluss.
(5) Für die Registrierung und Verwaltung von Domains gelten zusätzlich die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Registrierungsstelle, die auf deren jeweiliger Webseite aufrufbar sind.
(6) Der Anbieter besorgt die Domainregistrierung und -verwaltung als Registrar bei der jeweiligen Registrierungsstelle oder betraut damit einen Dienstleister.
§ 16 – Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Im Falle der Registrierung der Domain übernimmt der Anbieter deren Verwaltung für eine anfängliche Laufzeit von 24 Monaten. Die Laufzeit beginnt mit der Registrierung durch die Registrierungsstelle; der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über die erfolgreiche Registrierung und den Laufzeitbeginn.
(2) Die Laufzeit verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn nicht eine Partei den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende in Textform kündigt.
(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 löscht der Anbieter die Domain zum Ende der Laufzeit oder gibt sodann die Verwaltung der Domain auf, sofern die jeweilige Registrierungsstelle eine entsprechende Möglichkeit vorsieht.
(4) Will der Kunde eine Domain sofort löschen, auf einen anderen Inhaber übertragen oder in die Verwaltung durch einen anderen Anbieter überführen, kann er den Vertrag ohne Einhaltung der Frist nach Absatz 2 kündigen. Die Kündigung wird dabei wirksam, sobald die Löschung, Übertragung oder Überleitung der Verwaltung erfolgt ist.
(5) Der Anbieter kann eine Domain sofort löschen sowie den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten in erheblichem Umfang verletzt hat. Eine solche erhebliche Vertragspflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn rechtskräftig gerichtlich, bestandskräftig behördlich oder in sonstiger Weise rechtlich bindend festgestellt wurde, dass die Domain die Rechte Dritter verletzt oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
§ 17 – Rechnungsstellung für Domains
(1) Der Anbieter übernimmt die von der Registrierungsstelle erhobenen Entgelte auf eigene Rechnung; gegenüber dem Kunden gelten ausschließlich die Entgelte des Anbieters. Konnte die Domain nicht für den Kunden registriert werden, fallen für den Kunden keine Entgelte an.
(2) Das Entgelt für registrierte Domains wird zum Laufzeitbeginn für die vereinbarte Laufzeit im Voraus fällig und in Rechnung gestellt. Wird die anfängliche Laufzeit verlängert, wird das Entgelt für den Verlängerungszeitraum zu Beginn des Verlängerungszeitraums im Voraus fällig und in Rechnung gestellt.
(3) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung werden keine Entgelte erstattet, es sei denn, die vorzeitige Vertragsbeendigung geht auf eine wirksame außerordentliche Kündigung des Kunden zurück.
Besondere Verpflichtungen des Kunden bei Nutzung von Hosting-, Housing- oder Domain-Leistungen
§ 18 – Besondere Verpflichtungen des Kunden
(1) Der Kunde sichert zu, auf dem ihm zur Verfügung stehenden Speicherplatz – sei es auf einem Server des Anbieters oder des Kunden oder in E-Mail-Accounts – keine rechtswidrigen Inhalte abzulegen.
(2) Der Kunde darf den Speicherplatz und die sonstigen Systemressourcen und die Infrastruktur nicht zu rechts- oder vertragswidrigen Zwecken missbrauchen. Als Missbrauch gilt zwischen den Parteien insbesondere
(a) der Versand von E-Mail-Werbung („Spam“), soweit der jeweilige Empfänger sich nicht zuvor mit dem Empfang
ausdrücklich einverstanden erklärt hat,
(b) der Versand von E-Mails mit gefälschten oder unterdrückten Absenderangaben,
(c) die Speicherung oder der Versand von Einwahlprogrammen („Dialern“), soweit diese nicht behördlich zugelassen sind,
(d) die Speicherung oder der Versand von Viren oder ähnlicher Schadsoftware („Malware“) sowie von Programmen,
deren Verbreitung nach § 95a Abs. 3 UrhG untersagt ist (Software zur Umgehung eines Kopierschutzes),
(e) die Nutzung zum Zwecke der Computersabotage oder des unbefugten Zugriffs auf andere Internet-Hosts
(§§ 303a, 303b StGB), sowie vergleichbare rechtswidrige Handlungen oder Vorbereitungen dazu,
(f) die Speicherung oder der Versand von Bild-, Video-, Audio-, Text- oder anderen Dateien unter Verstoß gegen
Urheber-, Marken-, Namens-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte.
(3) Ein Missbrauch liegt auch dann vor, wenn der Kunde vertragsgegenständliche IP-Adressen, Domains oder E-Mail-Accounts als Antwort- oder Zieladressen zur Verfügung stellt für unzulässige Werbung, die über Dritte versandt wird. Ebenso ist es missbräuchlich, wenn der Kunde rechtswidrige Inhalte unter Verwendung einer ihm von Anbieter zur Verfügung gestellten IP-Adresse oder einer in der Verwaltung des Anbieters liegenden Domain über das Internet erreichbar macht.
(4) Verstößt der Kunde gegen eine der in Absatz 1 bis 3 genannten Verpflichtungen, ist der Anbieter insbesondere berechtigt, diejenigen Leistungen an den Kunden einzustellen, die vertragswidrig verwendet wurden. Wird eine Domain vertragswidrig verwendet, ist der Anbieter zusätzlich berechtigt, die zu der fraglichen Domain hinterlegten technischen Daten zu ändern, um die vertragswidrige Verwendung zu unterbinden. Weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben hiervon unberührt.
(5) Die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Zugangsdaten, insbesondere Passwörter wird der Kunde vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen. Veränderbare Passwörter sind vom Kunden in regelmäßigen Abständen – wenigstens halbjährlich – zu ändern, wobei nur sichere Passwörter verwendet werden dürfen, die aus einer nicht einfach zu erratenden, mindestens sechsstelligen Zeichenkombination bestehen müssen, die jeweils mindestens einen Buchstaben, eine Ziffern und ein Sonderzeichen enthält.
(6) Der Kunde hat alle auf seinem Speicherplatz abgelegten Daten einschließlich etwaiger E-Mail-Accounts und Datenbankinhalte regelmäßig – wenigstens wöchentlich – auf einem vom Server unabhängigen Medium zu sichern (Backup). Beauftragt der Kunde beim Anbieter individuelle administrative Eingriffe in seinen Server, sichert der Kunde die Daten unmittelbar vor dem Eingriff gesondert. Unterlässt der Kunde eine Datensicherung nach den Sätzen 1 oder 2 und kommt es zu einem Datenverlust, liegt darin ein erhebliches Mitverschulden des Kunden.
§ 19 – Freistellung von Ansprüchen Dritter
Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Anbieter aufgrund von Inhalten auf dem Server des Kunden oder solchen Inhalten erheben, die von dem Server des Kunden aus oder über einen seiner E-Mail-Accounts verbreitet wurden, insbesondere wegen behaupteter Urheber-, Marken-, Namens-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Entsprechendes gilt für Ansprüche Dritter wegen einer für den Kunden registrierten Domain. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Aufwendungen des Anbieters für eine zweckmäßige Sachverhaltsermittlung und angemessene Rechtsverteidigungskosten.
E-Mail-Spamfilter
§ 20 – Leistungen des Spamfilter-Services
(1) Beauftragt der Kunde den Anbieter mit dem Spamfilter-Service, nimmt der Anbieter E-Mails, die für den Kunden bestimmt sind, über einen Server des Anbieters entgegen, um sie auf unerwünschten Inhalt zu prüfen. Als unerwünscht gelten Computerviren, sonstige schädliche Programme („Malware“) und unverlangte Werbung („Spam“).
(2) Die Prüfung erfolgt durch eine Filtersoftware automatisiert anhand bestimmter Prüfkriterien (z.B. Absender- und Empfängerangaben, Daten des versendenden Servers, Begriffe in Betreff oder Inhalt der E-Mail). Eine manuelle Prüfung findet nicht statt.
(3) Stuft die Filtersoftware eine E-Mail als unerwünscht ein, wird diese auf vorher mit dem Kunden vereinbarte Weise behandelt. Die Behandlung kann darin bestehen, dass
(a) die Annahme der E-Mail durch den Server des Anbieters verweigert wird, so dass der Kunde diese Mail nicht
weitergeleitet bekommt, oder
(b) die E-Mail in ihrer Betreffzeile oder durch eine zusätzlichen Header-Eintrag gekennzeichnet wird, bevor sie an den Kunden
weitergeleitet wird, damit der Kunde solche E-Mails in seinem Posteingang schnell erkennen kann.
(4) Unverdächtige E-Mails werden unverändert an den Kunden weitergeleitet.
(5) Dem Kunden ist bewusst, dass eine absolut zuverlässige Unterscheidung zwischen erwünschten und unerwünschten E-Mails technisch nicht möglich ist. Der Kunde nimmt in Kauf, dass aufgrund des automatisierten Verfahrens auch unerwünschte Mails als erwünschte behandelt werden können und umgekehrt.
(6) Für den Betrieb des Mail-Filter-Services müssen in den Mail-Server-Einstellungen des Kunden die MX-Records des Anbieters eingetragen werden. Dazu ist die Mitwirkung des Kunden erforderlich.
(7) Soweit E-Mails von einem Server des Anbieters an einen Server des Kunden weiterzuleiten sind, besteht die Leistung des Anbieters in der Weiterleitung der E-Mail bis zu dem vom Anbieter genutzten Verbindungspunkt mit dem Internet. Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der außerhalb seines eigenen Netzes liegenden Datenwege des Internets. Eine erfolgreiche Weiterleitung von E-Mails vom Verbindungspunkt zum Mailserver des Kunden ist daher nicht geschuldet.
Datensicherungen/Backups
§ 21 – Leistungen zur Datensicherung („Backups“)
(1) Im Rahmen seiner Backup-Angebote stellt der Anbieter dem Kunden Möglichkeiten zur regelmäßigen Sicherung der Daten des Kunden zur Verfügung. Je nach Medium, das zu sichern ist, kann der Kunde die Datensicherung als „Online Backup“ (in den Varianten „Unmanaged“ oder „Managed“) oder als „VM Image Backup“ beauftragen.
(2) In der Variante „Online-Backup – Unmanaged“ kann der Kunde die Daten eines Hardware-Servers, eines Desktop-PCs oder eines virtuellen Servers auf Dateiebene eigenverantwortlich wie folgt sichern: Der Kunde installiert dazu eine vom Anbieter bereitgestellte Software („Backup-Client“) auf demjenigen Gerät, das die zu sichernden Daten enthält. Umfang, Rhythmus und weitere Parameter für die auszuführenden Datensicherungen gibt der Kunde über eine Online-Oberfläche selbst vor.
(3) Beauftragt der Kunde die Variante „Online-Backup – Managed“, so führt der Anbieter die Backups in dem bei Beauftragung vereinbarten Umfang und Rhythmus aus.
(4) Betreibt der Kunde einen Server als Virtual Machine (im folgenden „VM“), kann eine Datensicherung in der Form eines „VM Image Backup“ beauftragt werden. Mit dem VM Image Backup wird die Konfiguration der VM nebst ihrer Haupt-Festplatte (Haupt-HDD) gesichert. Dabei wird einmal wöchentlich eine vollständige Sicherung durchgeführt sowie für die folgenden sechs Tage je eine tägliche inkrementelle Sicherung. Der Anbieter hält die Backup-Daten so vor, dass eine Wiederherstellung der VM-Konfiguration für jeden der zurückliegenden sieben Kalendertage möglich ist. Der Anbieter weist darauf hin, dass ein VM Image Backup aus technischen Gründen gelegentlich Fehler auf Dateiebene der enthaltenen Haupt-HDD enthalten kann. Für deren Sicherung wird zusätzlich zum VM Image Backup ein Online-Backup auf Dateiebene empfohlen. Ein Online-Backup kann auch für etwaige weitere Festplatten derselben VM beauftragt werden.
(5) Die Online-Backups erlauben dem Kunden, bestimmte Dateien oder Verzeichnisse oder den Datenbestand im ganzen wiederherzustellen, soweit das Backup auf dem Sicherungsmedium zeitlich zurückreicht. VM Image Backups hingegen erlauben nur die Wiederherstellung der VM-Konfiguration nebst Haupt-HDD im ganzen; eine Beschränkung der Wiederherstellung auf einzelne Dateien oder Verzeichnisse ist beim VM Image Backup technisch nicht möglich.
(6) Will der Kunde ein Backup zur Wiederherstellung eines früheren Datenbestandes nutzen, hat er Anspruch auf Wiederherstellung mittels eines der verfügbaren Backups, nicht jedoch auf Herausgabe des Sicherungsmediums.
(7) Die Übertragung der Daten an den Anbieter über das Internet liegt im Risikobereich des Kunden. Erst mit dem Empfang der Daten im vereinbarten Umfang und Rhythmus sowie auf dem vereinbarten Übermittlungsweg beginnt die Verpflichtung des Anbieters, die Daten zu sichern. Wird der Anbieter auf Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Datenübermittlung aufmerksam, weist er den Kunden jedoch darauf hin und bietet gegebenenfalls Hilfestellung an (z.B. im Hinblick auf die Nutzung des Backup-Clients).
(8) Der Anbieter übernimmt keine Garantie für die Wiederherstellbarkeit von Daten mittels Backup. Dem Kunden ist bewusst, dass Datenverluste auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nie ganz auszuschließen sind und dies sowohl für die Originaldaten als auch für die Backups gilt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass ein fehlerhafter Datenbestand insbesondere dann nicht mittels Backup repariert werden kann, wenn der Fehler auf den Backups mitgespeichert wurde und der Datenbestand zuletzt vor dem Datum des ältesten Backups fehlerfrei war.
(9) Die Entgelte für die Backup-Leistungen richten sich nach der bei Beauftragung geltenden Preisliste. Im Fall des „Online Backup – Managed“ wird das Entgelt individuell vereinbart.
Miethardware
§ 22 – Miethardware
(1) Der Anbieter überlasst dem Kunden auf dessen Wunsch Hardware zur Miete.
(2) Ort der Aushändigung der Miethardware an den Kunden sowie der Rückgabe an den Anbieter ist der Sitz des Anbieters.
(3) Sofern zwischen den Parteien ein Nutzungsstandort vereinbart ist, darf der Kunde die Miethardware nicht an einen dritten Ort bringen. Die Vereinbarung eines Nutzungsstandortes ändert nicht den Erfüllungsort nach Absatz 2. Der Transport der Miethardware zwischen Übergabeort und Nutzungsstandort ist Sache des Kunden.
(4) Dem Kunden ist ohne Zustimmung des Anbieters in Textform weder die Untervermietung noch eine sonstige Überlassung der Miethardware an einen Dritten gestattet.
Monitoring
§ 23 – Monitoring-Leistungen
(1) Im Rahmen des Monitorings richtet der Anbieter für den Kunden eine automatisierte Überwachung von Hardware- und/oder Softwarekomponenten des Kunden ein, so dass deren Funktionalität laufend überprüft wird.
(2) In der Variante „Basic Monitoring“ überwacht der Anbieter, ob der Server des Kunden vom Internet aus erreichbar ist („Ping“-Anfrage an den Server). Reagiert der Server nicht, benachrichtigt der Anbieter den Kunden per E-Mail. Für diese Benachrichtigung ist erforderlich, dass der Kunde eine E-Mail-Adresse bereitstellt, die vom überwachten Server technisch unabhängig ist. Die Überwachung erfolgt automatisiert in stündlichem Rhythmus.
(3) Weitergehende Überwachungs- und Benachrichtigungsleistungen können als individuelle Monitoring-Pakete vereinbart werden.
(4) Eine über die Benachrichtigung hinausgehende Reaktion auf einen festgestellten Fehler ist nur geschuldet, wenn und soweit hierfür zugleich eine Support-Vereinbarung getroffen wurde oder der Anbieter durch eine sonstige zusätzliche vertragliche Regelungen oder aufgrund Gesetzes dazu verpflichtet ist.
(5) Das Entgelt für das „Basic Monitoring“ ergibt sich aus der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste. Entgelte für sonstige Monitoring-Pakete werden individuell vereinbart.
Support
§ 24 – „Basic Support“
Der Anbieter stellt für sämtliche seiner Produkte einen kostenfreien „Basic Support“ zur Verfügung. Im Rahmen dieses Supports reagiert der Anbieter rund um die Uhr innerhalb einer Stunde auf Fehlermeldungen des Kunden, die auf solche technischen Probleme oder Mängel zurückgehen, die der Anbieter selbst zu vertreten hat. Im übrigen gelten die Regelungen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung nach § 7. Die Supportzusage nach Satz 2 stellt keine Beschränkung der gesetzlichen Rechte dar, sondern lässt sie in jedem Falle unberührt.
§ 25 – Zusätzliche Support-Leistungen
(1) Über den Basic Support hinaus bietet der Anbieter dem Kunden individuelle Beratung und Hilfeleistung zu sonstigen technischen Fragen an, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Leistungen des Anbieters entstehen können.
(2) Hierfür gewährt der Anbieter die Erreichbarkeit eines fachkundigen Mitarbeiters per Telefon und/oder E-Mail im vertraglich vereinbarten Zeitraum („Supportzeitraum“).
(3) Auf die erstmalige Mitteilung eines bestimmten Problems oder Beratungswunsches durch den Kunden („Ticket“) reagiert der Anbieter innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeitspanne („Reaktionszeit“). Das Ticket wird von demjenigen Mitarbeiter bearbeitet, der zeitlich am ehesten verfügbar ist; ein Anspruch des Kunden auf Bearbeitung durch einen bestimmten Mitarbeiter besteht nicht.
(4) Die Bearbeitung eines Tickets besteht in der Problemanalyse und der Entwicklung von Handlungsoptionen oder sonstiger Hilfestellungen für den Kunden. Ein darüber hinausgehender Erfolg ist nicht geschuldet.
(5) Ist zwischen den Parteien ein Support-Passwort vereinbart, so behält sich der Anbieter vor, nur solche telefonischen Support-Anfragen zu bearbeiten, bei denen der Anrufer das Support-Passwort nennt.
§ 26 – Entgelte für Support-Leistungen
(1) Für die Bereitstellung des zusätzlichen Supports nach § 25 erhebt der Anbieter ein monatliches, nutzungsunabhängiges Grundentgelt.
(2) Je nach Inanspruchnahme des Supports durch den Kunden erhebt der Anbieter daneben ein nutzungsabhängiges Entgelt.
(3) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, im übrigen nach individueller Vereinbarung.
Softwarelizenzen
§ 27 – Softwarelizenzen
(1) Der Anbieter kann im Auftrag des Kunden Software auf dem Speicherplatz des Kunden installieren. Deren Nutzung unterliegt regelmäßig den Lizenzbedingungen des Softwareherstellers (im folgenden „Hersteller“), die der Anbieter dem Kunden vor Beauftragung zur Kenntnis gibt und die der Kunde mit Beauftragung zur Installation auch mit Wirkung gegenüber dem Anbieter akzeptiert.
(2) Soweit für die Nutzung der Software Entgelte anfallen, die der Anbieter an den Hersteller entrichten muss, berechnet der Anbieter diese Entgelte dem Kunden weiter.
(3) Sofern die Höhe der Entgelte nach Absatz 2 vom Umfang der Nutzung durch den Kunden abhängt, teilt der Anbieter dem Kunden mit, welche Informationen (z.B. Anzahl von Nutzerkonten, Servern oder Clients) dem Hersteller gegenüber anzugeben sind und in welchen zeitlichen Intervallen der Hersteller die entsprechenden Informationen verlangt. Der Kunde lässt dem Anbieter die insoweit erforderlichen Informationen auf eine entsprechende Nachfrage hin jeweils unverzüglich zukommen. Übermittelt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder fehlerhaft, ist er dem Anbieter gegenüber zur Erstattung der Entgelte verpflichtet, die der Hersteller dem Anbieter infolge der nicht ordnungsgemäßen Mitteilung berechnet.
§ 28 – Lizenz-Audits
(1) Sofern der Hersteller sich in seinen Lizenzbedingungen vorbehält, Audits in Bezug auf die Nutzung der Software durchzuführen, duldet der Kunde im Falle eines solchen Audits die vom Hersteller verlangten Maßnahmen zu dessen Durchführung, wozu insbesondere die Verwendung bestimmter Programme zur Feststellung der tatsächlichen Softwarenutzung (im folgenden „Tool“ genannt) gehören kann, und wirkt zudem am Audit mit, soweit das erforderlich ist:
(a) Wird der Server vom Anbieter administriert (sog. Managed Server), informiert der Anbieter den Kunden
über das Audit und übernimmt sodann die erforderliche Überprüfung, indem er den Umfang der Nutzung der Programme
durch den Kunden (ggf. unter Verwendung eines Tools) feststellt und dem Hersteller meldet. Eine Mitwirkung des Kunden
ist insoweit nicht erforderlich.
(b) Wird der Server vom Kunden selbst administriert, informiert der Anbieter den Kunden über das Audit und fordert
den Kunden zur Entscheidung darüber auf, ob er dem Anbieter Zugang zu dem jeweiligen Server gewährt,
damit der Anbieter die erforderliche Überprüfung entsprechend lit. a übernimmt, oder ob er die erforderliche
Überprüfung selbst durchführt. Führt der Kunde die Überprüfung selbst durch, meldet er die Ergebnisse der
Überprüfung dem Anbieter. Sofern die Lizenzbedingungen des Herstellers eine unmittelbare Meldung durch
den Kunden an den Hersteller zulassen, kann der Kunde stattdessen die Ergebnisse unmittelbar dem Hersteller melden.
Zur Feststellung des Nutzungsumfangs verwendet der Kunde ggf. das vom Hersteller dafür vorgesehene Tool.
(2) Übernimmt der Anbieter die Überprüfung (Absatz 1 lit. a und lit. b erste Alternative), ist er für die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Meldung an den Hersteller verantwortlich. Sofern der Kunde die Überprüfung selbst durchführt (Absatz 1 lit. b zweite Alternative) oder sich nicht auf die Information des Anbieters über das Audits hin äußert, haftet der Kunde für die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Meldung. Der Kunde ist insoweit zur Erstattung derjenigen Entgelte verpflichtet, die der Hersteller vom Anbieter aufgrund von ausgebliebenen, verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Meldungen verlangt. Der Anbieter weist den Kunden darauf zusammen mit der Information über das Audit hin.
(3) Der Anbieter pseudonymisiert sämtliche Kundendaten im Rahmen der Meldung über den Umfang der Softwarenutzung an den Hersteller.